{"id":449,"date":"2017-03-18T10:35:05","date_gmt":"2017-03-18T09:35:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hv-gottwald.de\/HVG\/?p=449"},"modified":"2016-04-18T10:38:11","modified_gmt":"2016-04-18T08:38:11","slug":"die-hausgeldabrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hv-gottwald.de\/HVG\/die-hausgeldabrechnung\/","title":{"rendered":"Die Hausgeldabrechnung"},"content":{"rendered":"<h4>Neben seinen Rechten, das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnanlage nutzen d\u00fcrfen, hat der Wohnungseigent\u00fcmer auch die Pflicht, einen Anteil an den entstehenden Kosten daf\u00fcr zu tragen. In der Regel bestimmt sich der Anteil nach den Miteigentumsanteilen (\u00a716 WoEigG). Es k\u00f6nnen aber auch in der Teilungserkl\u00e4rung oder per Beschluss in der Eigent\u00fcmerversammlung andere Regelungen vereinbart werden.<\/h4>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>So ist z.B. \u00fcblich, die Kosten f\u00fcr Wasser und Abwasser nach dem expliziten Verbrauch mittels Zwischenz\u00e4hlern aufzuteilen. Eine weitere M\u00f6glichkeit ist die Aufteilung nach den im Haushalt lebenden Personen, z.B. bei den M\u00fcllkosten. Es ist aber durchaus auch m\u00f6glich, ganz spezielle Verteilungsschl\u00fcssel festzulegen, wenn z.B. ein Aufzug nur von einem Teil der Wohnungseigent\u00fcmer genutzt werden kann. Ebenso ist es m\u00f6glich, dass die Nutzung des Gemeinschaftseigentums unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der einzelnen Miteigentumsanteile gleichm\u00e4\u00dfig auf alle Eigent\u00fcmer umgelegt wird, oder dass spezielle Sondernutzungsrechte vorliegen, die einen Einfluss auf die Kostentragungspflicht haben sollen.Wer also Interesse am Erwerb einer Wohnung in einer WEG hat, sollte sich diese Regelungen genau ansehen. Dazu z\u00e4hlt unter anderem auch die Beschlusssammlung, denn hier bekommt man einen direkten \u00dcberblick \u00fcber alle getroffenen Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmerversammlungen. Sehr aufschlussreich ist au\u00dferdem ein Blick in vergangenen Hausgeldabrechnungen und in den Wirtschaftsplan.Nach Beendigung des Wirtschaftsjahres erstellt der Verwalter eine Hausgeldabrechnnug. Hier werden die Einnahmen der WEG, die sich im Wesentlichen aus den Hausgeldern des vorherigen Wirtschaftsplans zusammensetzen, den Ausgaben, z.B. f\u00fcr Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, gegen\u00fcbergestellt. Bei Abweichungen zum Wirtschaftsplan, die in der Regel unvermeidbar sind, kommt es zu Guthaben oder Nachzahlungen, so dass immer nur die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten auf die Eigent\u00fcmer umgelegt werden.<\/p>\n<p>Jeder Miteigent\u00fcmer hat das Recht, die Belege, die der Erstellung der Abrechnung dienten, einzusehen. Oft (gerade bei gr\u00f6\u00dferen Wohnanlagen) gibt es einen Verwaltungsbeirat, der diese Aufgabe stellvertretend f\u00fcr alle Eigent\u00fcmer \u00fcbernimmt. Dies \u00e4ndert aber nichts am Recht eines jeden, die Belege einsehen zu d\u00fcrfen. Dies ist immer dann anzuraten, wenn die Abrechnung nicht plausibel zu sein scheint. Dann k\u00f6nnen solche Probleme zusammen mit dem Verwalter besprochen und unter Umst\u00e4nden noch vor der Eigent\u00fcmerversammlung ge\u00e4ndert werden. Ist die Abrechnung erst einmal beschlossen, bleibt lediglich eine Einspruchsfrist von einem Monat um Bedenken gelten zu machen. Danach hat die beschlossene Abrechnung Bestand und gilt wie vorgelegt.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen rund um die Hausgeldabrechnung? Wir\u00a0helfen Ihnen\u00a0gerne weiter!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben seinen Rechten, das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnanlage nutzen d\u00fcrfen, hat der Wohnungseigent\u00fcmer auch die Pflicht, einen Anteil an den entstehenden Kosten daf\u00fcr zu tragen. In der Regel bestimmt sich der Anteil nach den Miteigentumsanteilen (\u00a716 WoEigG). 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