Hausverwaltung für Mainz und Umgebung

In luftigen Höhen

Bei vielen sind die Wohnungen im Dachgeschoss eines Hauses sehr beliebt. Die Vorteile liegen auf der Hand: keine Schrittgeräusche aus der Wohnung darüber, Straßenlärm kommt nur leise dort oben an, die Aussicht ist schöner, die Lichverhältnisse besser. Aber auch hier gibt es einigen Regelungsbedarf.

Ein Beispiel ist die Frage nach den Eigentumsverhältnissen von Lichtkuppeln. Schließlich dienen sie, obwohl sie Teil der „Außenhaut“ eines Gebäudes sind, der Beleuchtung der Wohnung. Dennoch hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschieden, dass Lichtkuppeln zum Gemeinschaftseigentum gehören. Als einer der Gründe wurde aufgeführt, dass der Betroffene auf die Kuppeln ohne Hilfsmittel keinen Zugriff hatte.

Der Dachboden ist, ähnlich wie der Keller, ein beliebter Lager- oder Trockenraum. Ist die Fläche mit vermietet, kann der Vermieter die Nutzung nicht untersagen. In vorliegendem Fall billigte das Amtsgericht Köln eine Mietminderung von zwei Prozent.

Gerade die Bewohner der oberen Stockwerke nutzen einen Aufzug intensiver als die anderen. Das Amtsgericht Freiburg sollte dem Nutzer eineer Dachgeschosswohnung behilflich sein und die Mitfahrt von Haustieren im Aufzug untersagen, da sich der davon gestört fühlte. Allerdings hat ihm das Gericht diesen Gefallen nicht getan und entschieden, dass die Mitfahrt von Haustieren der gewöhnlichen Nutzung eines Aufzugs entspricht und im üblichen Rahmen liegt.

Eine sehr wichtige Einrichtung, gerade für die Bewohner eines Dachgeschosses, ist die Wechselsprech- und Klingelanlage. Schließlich besteht für Besucher oftmals keine andere Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen. Auch der Bewohner hat meist keine Möglichkeit Sichtkontakt zur Haustür aufzubauen. Deshalb befand das Landgericht Dessau-Roßlau im vorliegenden Fall eine Mietminderung von fünf Prozent als angemessen.

Ebenso ist es wichtig, den Unterschied zwischen einem Dachgarten und einer Dachterrasse zu kennen. Während der Nutzer davon ausgehen kann, dass die Dachterrasse auch betreten werden kann und man darauf aufhalten darf, ist dies bei einem Dachgarten nicht zwingend der Fall. Aus diesem Grund lehnte das Oberlandesgericht Koblenz einen vom Käufer behaupteten Sachmangel ab. Er hätte wissen können, dass ein Dachgarten häufig eine gärtnerische Kulisse sei, eine Dachterrasse hingegen aber in Umfang nutzbar sein müsse.

 

*Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern