Kamera nicht erlaubt – auch nicht, wenn es gar keine ist!
Eigentümern bzw. Verwaltern von Mietshäusern wird es von den Gerichten im Regelfall untersagt, am Eingang des Gebäudes oder in den Fluren eine Videoüberwachung durchzuführen.
Wie aber sieht es mit Kameraattrappen aus?
Der Fall: Per Aushang wurden die Bewohner zweier Mietshäuser darüber informiert, dass zur ihrer eigenen Sicherheit und zur Überführung von Störern diverse Kameras angebracht worden seien – sowohl im Eingangsbereich als auch in Richtung der Mülltonnen. Von Attrappen war in dem Schreiben keine Rede. Die Bewohner wollten sich in ihrer Wohnanlage keine Videoanlage gefallen lassen. Sie sahen darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und forderten eine Demontage der Kameras. Der Eigentümer entgegnete, es handle sich lediglich um Attrappen, die dementsprechend auch nicht an irgendwelche Überwachungs- oder Aufzeichnungsanlagen angeschlossen seien. Deswegen stehe dem Beibehalten der „Kameras“ nichts entgegen.
Das Urteil: Auch Attrappen können das Persönlichkeitsrecht verletzen, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 33 C 3407/14). Bereits mit ihrer Anbringung sei eine „Androhung der ständigen Überwachung“ der Hausbewohner und ihrer Gäste verbunden. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Kameras zu entfernen. Nur unter ganz besonderen Umständen wie bereits erfolgten Einbrüchen sei eine derartige Maßnahme gerechtfertigt, hieß es weiter im Urteil. Das allgemeine Ziel, für mehr Sicherheit zu sorgen, reiche nicht aus.
*Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern